SATZUNG
ALDE DÜSSSELDORFER Bürgergesellschaft von 1920 e.V.
Stand: 11.11.2008
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§1 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft führt den Namen Alde Düsseldorfer Bürgergesellschaft von 1920 e.V. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§2 ZWECK DER GESELLSCHAFT
1.
Zweck der Gesellschaft ist es, Düsseldorfer Bürger zusammen zu führen und sie in ihrem Bestreben, Heimat, Tradition und Kultur zu pflegen, zu unterstützen.
2.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3.
Die Aufgaben der Gesellschaft bestehen insbesondere in der Förderung
– des Heimatgedankens,
– der Stadtgeschichte,
– der herkömmlichen Traditionen (Feste, Gebräuche u. ä.),
– der heimatlichen Mundarten,
– der Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Bauanlagen,
– der Stadt-Baukultur
–
der Mitwirkung beim Landschafts- und Denkmalschutz und der Kunst und Kultur
Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, die Weltoffenheit und Toleranz der Bürger unserer Stadt zu fördern.
4.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– wissenschaftliche Veranstaltungen in Wort und Bild,
– Pflege von Kultur-werten, Kunstsammlungen, Nachlässen, Bibliotheken, Museen, Archiven,
– Pflege des heimatlichen Liedgutes, der heimatlichen Mundarten und der Heimatkunde,
– Pflege der charakteristischen Bauanlagen und Denkmäler,
– Durchführung kultureller, geografischer und städtebaulicher Exkursionen,
– Schaffung, Stiftung und Pflege von Gedenk- und Erinnerungswerken,
– Veranstaltung eines alljährlich stattfindenden Stadt- Radschläger-Turniers,
– Tätigwerden im sozialen Bereich durch Unterstützung und Hilfe bedürftiger Menschen im Sinne des §53,1 der AO,
– Pflege der Kontakte zu ähnlich gesinnten Vereinen und Persönlichkeiten im In- und Ausland.
5.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8.
Rücklagen im Sinne des §58,6 AO können nur für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke gebildet werden.
9.
Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral und frei von rassischen Bindungen.
§3 MITGLIEDER
1.
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.
2.
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige und unbescholtene männliche Person werden, die in Düsseldorf geboren ist oder daselbst ihren Wohnsitz seit mindestens 10 Jahren hat. Von den Voraussetzungen des Geburtsortes und des Wohnsitzes kann in besonderen Fällen Abstand genommen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
3.
Förderer können werden: juristische Personen, Behörden, Körperschaften, Institute, Vereine, öffentlich-rechtliche Organe, private Unternehmungen, die die Gesellschaft bei der Förderung ihrer satzungsmäßigen Ziele in besonderer Weise unterstützen wollen.
4.
Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand nach vorangegangener schriftlicher Anmeldung, die von mindestens zwei Mitgliedern als Paten zu unterzeichnen ist. Die Aufnahme erfolgt in der Regel in der Mitgliederversammlung.
5.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, die sich um die Verwirklichung der satzungsgemäßen Auf-gaben der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Beiträge haben sie nicht zu zahlen.
6.
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und zu einem Vereinsamt wählbar.
§4 AUFNAHMEGELD, MITGLIEDSBEITRAG
1.
Jedes Mitglied hat ein Aufnahmegeld sowie einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Jahres unaufgefordert fällig. In besonderen Fällen kann von der Zahlung des Aufnahmegeldes sowie des Jahresbeitrages Abstand genommen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
2.
Förderer zahlen einen Beitrag, der mindestens das Doppelte des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes betragen soll.
3.
Auszubildende, Studenten und Künstler zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe der Vorstand festsetzt.
§5 MITGLIEDSCHAFT
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a) – durch Tod,
b) – durch Entmündigung,
c) – durch Austritt. Dieser Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und hat sofortige Wirkung. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, den für das laufende Jahr fälligen Jahresbeitrag zu zahlen,
d) – durch Unterlassung der Beitragszahlungen nach Ablauf eines Monats nach erfolgloser schriftlicher Mahnung,
e) – durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied sich eines Verhaltens schuldig macht, das ihn der Mitgliedschaft nicht mehr wert erscheinen lässt, oder wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Vereinsinteressen beeinträchtigt. Der Ausschließungsbeschluss darf erst nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes erfolgen, er ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen, das binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses Berufung einlegen und die Nachprüfung durch den Berufungsausschuss beantragen kann.
2.
Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, ein Anspruch auf Auseinandersetzung ist nicht gegeben.
3.
Der Wiedererwerb der Mitgliedschaft ist in den Fällen des Abs. 1c) und d) nach Wegfall der gegebenen Veranlassung zulässig. Die Wiederaufnahme erfolgt durch den Vorstand, ohne dass die für die Aufnahme sonst vorgesehenen Förmlichkeiten beachtet zu werden brauchen. Von der Erhebung eines Wiederaufnahmegeldes kann Abstand genommen werden.
4.
Die Mitgliedschaft kann auf Verlangen des Mitgliedes vom Vorstand für die Dauer höchstens eines Jahres als ruhend erklärt werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, ein weiteres Ruhen der Mitgliedschaft kann in besonderen Fällen zugelassen werden. Während dieser Zeit ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten. Eine Nachzahlung der Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
§6 ORGANE DER GESELLSCHAFT
1.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
d) der Berufungsausschuss
2.
Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich verwaltet, Barauslagen sind erstattungsfähig.
§7 VORSTAND DER GESELLSCHAFT
1.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden (Präsident, Baas)
dem Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizebaas)
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Kurator für Baukultur, Stadtbild und Denkmäler
dem Kurator für Mitgliederpflege, Kontakte und Kommunikation
2.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende (Präsident, Baas) und der stellvertretende Vorsitzende (Vizebaas).
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von 3.000,00 € überschreiten, ist die Unterschrift des Baas und des Vizebaas erforderlich.
§8 WAHL DES VORSTANDS
1.
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann durch Zuruf erfolgen.
2.
Der Vorstand soll zu 2/3 aus Mitgliedern bestehen, die entweder in Düsseldorf geboren oder wenigstens seit 10 Jahren in Düsseldorf ansässig sind.
3.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre mit der Maßgabe, dass alljährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Im ersten Jahr werden die ausscheidenden Mitglieder durch Vereinbarung innerhalb des Vorstandes oder durch Los bestimmt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
4.
Unbeschadet der Amtsdauer gelten die Ämter der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl als fortbestehend. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Jahresversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und/oder den Stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDS
1
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der Gesellschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er fasst Beschlüsse über satzungsgemäße Vorhaben und deren Realisierung.
2.
Er nimmt Ehrungen vor und beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4.
Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5.
über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6.
Der Vorstand ist zuständig für die Berufung des Erweiterten Vorstands, dem i.d.R. 9 Mitglieder angehören können. Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft, in der Gestaltung des Vereinsgeschehens und bei der Durchführung der Veranstaltungen.
§10 AUSSCHÜSSE
1.
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben für den Einzelfall oder für dauernd Ausschüsse einsetzen und diese mit Mitgliedern besetzen. Die Ausschussmitglieder gelten im Rahmen des erteilten Auftrags als Beauftragte des Vorstandes, §6, Abs.2 gilt entsprechend.
2.
Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, dessen Mitglieder abzuberufen oder den Ausschuss vor Erledigung des Auftrages aufzuheben.
§11 VEREINSORDNUNGEN
Der Vorstand ist zur Unterstützung seiner Arbeit berechtigt, der Satzung nach, rangige Vereinsordnungen zu erlassen und diese abzuändern. Der jeweils gültige Wortlaut ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
§12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.
Die Mitgliederversammlungen sind: die Jahresversammlung, die ordentliche und die außerordentliche (a. o.) Versammlung.
2.
Die Jahresversammlung soll im ersten Quartal stattfinden. Die Mit-glieder werden hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als erfolgt. Sie kann ersetzt werden durch eine Mitteilung in der Vereinszeitschrift, sofern die Einladungsfrist gewahrt wird. Anträge von Mitgliedern müssen beim Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingegangen sein. Der Vorstand muss jeden satzungsgemäß zulässigen und rechtzeitig gestellten Antrag auf die Tagesordnung setzen, der von mindestens 20 Mitgliedern gestellt wird.
3.
Für die Jahresversammlung bestellen die anwesenden Mitglieder einen Protokollführer, der insbesondere wichtige Diskussions-bei-träge, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse schriftlich festhält (Ergebnisprotokoll). Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
4.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Hierzu bedarf es weder einer besonderen Einladung noch der Festsetzung einer Tagesordnung, es sei denn, dass Anträge im Sinne des Abs. 2 gestellt werden oder sonstige Beschlüsse zu fassen sind.
5.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, er muss es, wenn mindestens 50 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, und zwar spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages, Abs. 2 gilt entsprechend.
6.
Im Übrigen regeln sich die Rechte der Mitglieder nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung aufgrund erteilter Vollmacht ist unzulässig.
§13 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.
Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung – auch die Jahresversammlung – ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
2.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlussfassung über die Änderung des Namens und Zweckes des Vereins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§14 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer (2 Mitglieder),
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer, des Berichtes über das Gesellschaftsvermögen sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Berufungsausschusses (3 Mitglieder),
e) die Beschlussfassung über die Höhe des Aufnahmegeldes sowie des Jahresbeitrages.
f)
die Beschlussfassung über die Abänderung oder Ergänzung der Satzung,
g)
die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Wahl der Liquidatoren.
2.
Die Beschlussfassung in den Fällen des Abs. 1a), c), d), e) und f) ist der Jahresversammlung vorzubehalten.
3.
Falls die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit einer anderen als der einfachen Mehrheit bedürfen, gilt für die Abänderung der entsprechenden Satzungsbestimmung ein Gleiches.
§15 BERUFUNGSSAUSSCHUSS
1.
Der Berufungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Jahresversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
2.
Der Berufungsausschuss dient als Berufungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben.
§16 KASSENPRÜFER
1.
Vor der Jahresversammlung sind durch die letzte ordentliche Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zwecks Prüfung des Jahresabschlusses zu wählen. Der Abschluss kann mit den Belegen in der letzten Woche vor der Jahresversammlung bei dem Schatzmeister eingesehen werden.
2.
Die Kassenprüfer berichten der Jahresversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfehlen ggfs. die Entlastung des Vorstandes.
§17 HAFTUNG
1.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, eines Ausschusses bzw. einer beauftragten Person gemäß §§7, 9, 10, 14 ist ehrenamtlich. Alle diese Personen sind angesichts ihres ehrenamtlichen Einsatzes im Rahmen dieser Tätigkeiten von der Haftung für Fahrlässigkeit im Innenverhältnis zur Gesellschaft befreit, soweit sie nicht im Einzelfall Versicherungsleistungen erhalten, die dann heran zu ziehen sind. Die Gesellschaft stellt die genannten Personen von Ansprüchen Dritter, die sich auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, frei.
§18 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
1.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Einberufung einer a. o. Mitgliederversammlung erforderlich.
2.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung im Bereich der Kultur, der Denkmalpflege, der Traditionspflege und zur Unterstützung Hilfe bedürftiger Menschen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3.
Wird mit der Auflösung der Gesellschaft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Zwecks der Gesellschaft durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen der Gesellschaft auf den neuen Rechtsträger über.
4.
Zu dem Beschluss, durch den die Gesellschaft aufgelöst wird, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.
Bei der Auflösung der Gesellschaft erfolgt eine Liquidation durch drei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Versammlung gewählt werden.
6.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§19 SCHLUSSBESTIMMUNG
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 7. Juni 1984, ergänzt am 9. Januar 1986 und am 28. Januar 1993. Sie wurde am 24. März 1999 von der Jahresversammlung (JV) beschlossen und am 27.12.1999 ins Vereinsregister eingetragen unter Nr. 4263.
Die JV hat am 27.03.2001 die Benennung in Alde Düsseldorfer Bürgergesellschaft von 1920 e. V. geändert, beurkundet vom Amtsgericht am 17.07.2001. Die JV vom 23.02.2005 hat Ergänzungen vorgenommen, beurkundet vom Amtsgericht am 05.07.2005.
Die o.a. Mitgliederversammlung hat am 16.10.2008 Änderungen beschlossen, die vom Amtsgericht am 11.11.2008 beurkundet wurden.